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Seit 2020 gelten neue Vorgaben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, zu denen das Bundesfinanzministerium jetzt insbesondere zu Gutscheinen viele Fragen beantwortet. Für Sachbezüge gibt es bestimmte Steuerbefreiungsregelungen und Möglichkeiten zur Pauschalversteuerung, weshalb viele Arbeitgeber Sachleistungen und Prämienprogramme oft auch zur Mitarbeitermotivation oder Nettolohnoptimierung nutzen. Vor allem die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro (ab dem 1. Januar 2022 50 Euro) wird gerne ausgeschöpft.

Die Popularität solcher Leistungen verbunden mit steuerzahlerfreundlichen Urteilendes Bundesfinanzhofs hat den Fiskus aber veranlasst, die gesetzliche Regelung ab 2020 zu verschärfen. Mit der Gesetzesänderung wurden insbesondere zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen an den Arbeitnehmer, aber auch in bestimmten Fällen Gutscheine und Geldkarten als Geldleistung eingestuft, die nicht unter die Steuerbegünstigungsregelungenfallen.

Zweckgebundene Gutscheine einschließlich digitaler Gutscheine, Gutscheincodes und Gutscheinapps sowie entsprechende Geldkarten einschließlich Prepaid-Karten gelten dagegen weiterhin als Sachbezug. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem bestimmte Kriterien aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen.

Während die Neuregelung für direkte Zahlungen, sei es im Voraus mit Zweckbindung oder im Nachhinein als Kostenerstattung, relativ klar ist, hat sie bei Gutscheinen und Guthabenkarten für mehr Verwirrung als Klarheit gesorgt, weil die Abgrenzung zwischen begünstigter und nicht begünstigter Leistung längst nicht immer klar war. Das Bundesfinanzministerium hat das Problem aber dieses Jahr endlich erkannt und eine umfangreiche Verwaltungsanweisung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug herausgegeben.

Diese Verwaltungsanweisung gilt rückwirkend ab Inkrafttreten der Neuregelung, also ab 1. Januar 2020. Gleichzeitig ist darin aber auch eine Nichtbeanstandungsregelung enthalten, nach der Gutscheine und Geldkarten, die zwar ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, aber nicht die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden. Das soll den Anbietern entsprechender Angebote ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Vorgaben geben.

Zunächst wollte die Deutsche Rentenversicherung Bund eine rückwirkende Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung nicht mittragen, womit diese weitgehend ins Leere gelaufen wäre, weil eine unterschiedliche Behandlung im Steuer- und Sozialversicherungsrecht alles noch komplizierter gemacht hätte. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben sich inzwischenaber darauf verständigt, die Nichtbeanstandungsregelung mitzutragen und beitragsrechtlich bis zum 31. Dezember 2021 der Übergangsregelung der Finanzverwaltung zu folgen.

 

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