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Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie wird um ein weiteres Jahr verlängert und der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte wird 2023 angepasst.  

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen werden im Wesentlichen EU-Regelungen zu verbrauchsteuerpflichtigen Waren in deutsches Recht umgesetzt. Daneben enthält das Gesetz jedoch auch zwei wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer für bestimmte Branchen.

  • Gastronomie: Mit dem Gesetz wurde die schon länger angekündigte Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie umgesetzt. Damit unterliegen Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
    mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ein weiteres Jahr lang, also bis zum 31. Dezember 2023, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. 

  • Landwirte: Außerdem erfolgt durch das Gesetz die jetzt jährlich vorgesehene Anpassung des Durchschnittssatzes für Pauschallandwirte. Dieser reduziert sich von aktuell 9,5 % für 2023 auf 9,0 %. Für einen Landwirt, der große Investitionen mit entsprechend hohem Vorsteuerabzugspotenzial plant, lohnt sich daher möglicherweise der Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.

 

 

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Allgemeines

Ab 2025 gilt für B2B-Umsätze die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung, zu der das Bundesfinanzministerium nun viele Details geregelt hat.
Im November 2024 startet die Vergabe der seit Jahren geplanten Wirtschafts-Identifikationsnummer, mit der sich künftig jeder wirtschaftlich Tätige eindeutig gegenüber Finanzämtern und anderen Behörden identifizieren können soll.
Der Bundestag hat das Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet, mit dem neben anderen Maßnahmen auch Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und eine digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden eingeführt werden sollen.
Ab 2025 stellt der Fiskus die schon lange geplante Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme bereit, womit die bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht ab Juli 2025 in Kraft tritt.
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz, das kurzzeitig als Zweites Jahressteuergesetz 2024 firmierte, werden vor allem erste Punkte der Wachstumsinitiative im Steuerrecht umgesetzt und die Freibeträge sowie Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer angepasst.
Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog will die Regierungskoalition die Konjunktur in Schwung bringen, Unternehmen steuerlich entlasten und den Bürokratieabbau vorantreiben.
Im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detailänderungen enthalten, wovon vor allem einige Änderungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die meisten Unternehmer haben werden.
Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.
Ab 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Umsätze durch das Finanzamt machen und für B2B-Umsätze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.
Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere Hürden überwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die Hälfte des ursprünglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.

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