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Welche Folgen ein harter Brexit für ein Unternehmen haben kann und wie die beste Vorbereitung dafür aussieht, ist von Betrieb zu Betrieb verschieden.

Ein Betrieb,der ausschließlich im Inland Geschäfte betreibt, wird meist nur indirekt die Folgen zu spüren bekommen, beispielsweise durch vorübergehende Lieferengpässe oder neue Anforderungen von Kunden. Umgekehrt sind Unternehmen mit weltweiten Geschäftsbeziehungen in der Regel bereits mit Zollformalitäten und anderen steuerlichen und rechtlichen Vorgaben vertraut, die im internationalen Geschäftsverkehr zu beachten sind und nach einem harten Brexit auch auf das Vereinigte Königreich anzuwenden sind.Wer bisher aber nur EU-weit Geschäfte gemacht hat oder nur gelegentlich Geschäftspartner im Ausland hat, sollte noch vor dem Brexit zumindest folgende Punkte prüfen und entsprechend disponieren:

  • Zollregistrierung: Mit dem Brexit sind für Warentransporte Zollformalitäten zu beachten. Für die Zollanmeldung müssen sich Unternehmen grundsätzlich bei den Zollbehörden registrieren und eine EORI-Nummer beantragen. Der Datenaustausch zwischen Unternehmen und Zollbehörden erfolgt über das IT-Systems ATLAS, für das ebenfalls eine Registrierung und eine zertifizierte Software notwendig ist.

  • Zollanmeldung: Für die Zollanmeldung sind neben der korrekten Warentarifnummer ggf. weitere Angaben oder Genehmigungen notwendig. Es können auch Verbote und Beschränkungen greifen, die innerhalb der EU nicht zur Anwendung kommen. Alternativ kann ein Zolldienstleister (Transporteur) mit der Abwicklung beauftragt werden.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Für Importe aus Großbritannien fällt nach einem harten Brexit neben eventuellen Zöllen in jedem Fall Einfuhrumsatzsteuer an.

  • Transport & Verkehr: Besonders unmittelbar nach dem Brexit kann es zu Flugausfällen und längeren Lieferzeiten kommen. Grenzkontrollen werden sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr mehr Zeit beanspruchen.

  • Reisen: Bei Dienstreisen oder Arbeitnehmerentsendungen nach Großbritannien können Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen oder ein Visum notwendig werden. Auch die Nutzung des eigenen Smartphones kann teuer werden, weil britische Mobilfunkbetreiber nicht mehr der Roaming-Preisdeckelung der EU unterliegen.

  • Unternehmerstatus: Nach dem Brexit kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft bei Geschäften mit britischen Unternehmen nicht mehr mittels einer USt IdNr. geführt werden.

  • Steuervorteile: Bei den Ertragsteuern sind viele Steuerbegünstigungen auf EU-Staaten beschränkt. Diese können nicht mehr für Betriebe, Tochtergesellschaften oder Gesellschafter in Großbritannien genutzt werden.

  • Gesellschaften: Gesellschaften mit einer britischen Rechtsform (Limited)und Sitz in Deutschland verlieren mit dem Brexit ihren Status als Kapitalgesellschaft.Alternativen dazu sind die Verschmelzung mit einer deutschen Gesellschaft oder die Liquidation.

  • Finanztransaktionen: Bisher ist Großbritannien Teil des SEPA-Systems für Überweisungen und Finanztransaktionen und möchte diesen Status auch weiterhin beibehalten. Ob sich die Bedingungen im Zahlungsverkehr ändern,hängt von der Form des Austritts ab.

  • Versicherungen: Britische Versicherungsunternehmen werden ihre EU Zulassung verlieren. Übergangsregelungen sind zwar geplant, aber wer Versicherungen bei einem britischen Anbieter hat, muss sich jetzt über die Folgen des Brexits informieren.

  • Datenschutz: Mit dem Brexit wird Großbritannien zum unprivilegierten Drittland. Personenbezogene Daten können nach Großbritannien damit nur noch unter speziellen Bedingungen übermittelt werden. Die Datenschutzbehörden wollen bei rechtswidrigen Datentransfers hart durchgreifen.

  • Schutzrechte: Gewerbliche Schutzrechte (Marken, Geschmacksmuster,Patente etc.) auf EU-Ebene können nach dem Brexit nicht mehr für Großbritannien angemeldet werden, sondern müssen dort separat beantragt werden. Ob bestehende Schutzrechte auch in Großbritannien weiter gelten,hängt von der Form des Austritts ab. Eventuell müssen diese nach dem Austritt dort neu angemeldet werden.

  • Produktkennzeichnung: Die Standards für Produktsicherheit in Großbritannien können sich verändern. Waren, die für den britischen Markt produziert oder vertrieben werden, müssen möglicherweise neu zertifiziert werden.

Einen ausführlicheren Brexit-Check, der auch auf Bereiche eingeht, die nur einzelne Branchen betreffen, bietet beispielsweise die IHK auf Ihrer Website unter https://www.ihk.de/brexitcheck an.

 


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Im November 2024 startet die Vergabe der seit Jahren geplanten Wirtschafts-Identifikationsnummer, mit der sich künftig jeder wirtschaftlich Tätige eindeutig gegenüber Finanzämtern und anderen Behörden identifizieren können soll.
Der Bundestag hat das Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet, mit dem neben anderen Maßnahmen auch Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und eine digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden eingeführt werden sollen.
Ab 2025 stellt der Fiskus die schon lange geplante Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme bereit, womit die bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht ab Juli 2025 in Kraft tritt.
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz, das kurzzeitig als Zweites Jahressteuergesetz 2024 firmierte, werden vor allem erste Punkte der Wachstumsinitiative im Steuerrecht umgesetzt und die Freibeträge sowie Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer angepasst.
Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog will die Regierungskoalition die Konjunktur in Schwung bringen, Unternehmen steuerlich entlasten und den Bürokratieabbau vorantreiben.
Im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detailänderungen enthalten, wovon vor allem einige Änderungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die meisten Unternehmer haben werden.
Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.
Ab 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Umsätze durch das Finanzamt machen und für B2B-Umsätze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.
Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere Hürden überwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die Hälfte des ursprünglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.

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