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Mit DATEV Unternehmen Online sind Sie bereits bestens auf den Empfang, die Verarbeitung sowie die GoBD-konforme Archivierung von E-Rechnungen vorbereitet. Zusätzlich stehen Ihnen weitere nützliche Tools im Bereich Finanzbuchhaltung und Lohn (bspw. Sofortmeldung sowie Abruf der eAu) zur Verfügung.

 

E Klar DATEV

 

Mit DATEV Auftragswesen next steht Ihnen bei Bedarf ein smartes Tool zur Ausstellung von E-Rechnungen zur Verfügung. Das Tool stellt eine Alternative dar für alle, die bisher noch Rechnungen per Word/Excel schreiben. Einzig die Möglichkeit zur Erstellung von AZ ist derzeit noch nicht möglich, wird aber voraussichtlich noch im Laufe des Jahres 2024 zur Verfügung gestellt. DATEV Auftragswesen next verfügt über die Möglichkeit Kundenstämme und Artikel anzulegen sowie diverse Auswertungen auszugeben.

Die DATEV-Rechnungsplattform bietet Ihnen ebenfalls die Möglichkeit E-Rechnungen zu erstellen, allerdings werden hier keine Daten gespeichert.

Die DATEV bietet zusätzlich zu den Online-Lösungen auch On-Premise Produkte, die bei Bedarf weitere Funktionen beinhalten. Der DATEV-Marktplatz bietet darüber hinaus Alternativen von Drittanbietern mit einer DATEV-Schnittstelle www.datev.de/web/de/m/marktplatz.

In Bezug auf die DATEV Lösungen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Falls Sie unabhängig von der DATEV andere Systeme im Einsatz haben, stellen Sie bitte sicher, dass die Anforderungen aus der Einführung der E-Rechnungspflicht entsprechend umgesetzt sind bzw. werden.

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Allgemeines

Ab 2025 gilt für B2B-Umsätze die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung, zu der das Bundesfinanzministerium nun viele Details geregelt hat.
Im November 2024 startet die Vergabe der seit Jahren geplanten Wirtschafts-Identifikationsnummer, mit der sich künftig jeder wirtschaftlich Tätige eindeutig gegenüber Finanzämtern und anderen Behörden identifizieren können soll.
Der Bundestag hat das Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet, mit dem neben anderen Maßnahmen auch Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und eine digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden eingeführt werden sollen.
Ab 2025 stellt der Fiskus die schon lange geplante Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme bereit, womit die bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht ab Juli 2025 in Kraft tritt.
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz, das kurzzeitig als Zweites Jahressteuergesetz 2024 firmierte, werden vor allem erste Punkte der Wachstumsinitiative im Steuerrecht umgesetzt und die Freibeträge sowie Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer angepasst.
Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog will die Regierungskoalition die Konjunktur in Schwung bringen, Unternehmen steuerlich entlasten und den Bürokratieabbau vorantreiben.
Im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detailänderungen enthalten, wovon vor allem einige Änderungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die meisten Unternehmer haben werden.
Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.
Ab 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Umsätze durch das Finanzamt machen und für B2B-Umsätze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.
Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere Hürden überwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die Hälfte des ursprünglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.

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Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

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