Durch Urteil des Bundesverfassungsgericht wurde dem Gesetzgeber auferlegt ein neues System zur grundsteuerlichen Bewertung von Grundstücken zu schaffen. Bis Mitte 2021 haben daher das Bundeskabinett und anschließend der Bundesrat sowie auch einzelne Bundesländer entsprechende Gesetze erlassen, nach welchen die neu berechnete Grundsteuer ab dem 01. Januar 2025 erhoben wird. Um dies zu ermöglichen ist jedoch zunächst eine Erhebung von Grundstücksdaten aller Grundstücke notwendig, im Weiteren sind noch statistische Miethöhen durch die Gemeinden festzulegen. Dabei fließen als Grundstücksdaten die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Immobilienart, das Alter des Gebäudes sowie eine Mietniveaustufe mit ein. Die Grundsteuer ermittelt sich sodann aus einem Grundsteuerwert multipliziert mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Gemeinde.
Das verabschiedete Gesetz sieht vor, dass jedes Bundesland die Möglichkeit hat, eine von der Bundesregelung abweichende Ermittlung der Steuermesszahl durchzuführen. Unter anderem haben sich Baden-Württemberg und Bayern für eine Abweichung vom Bundesmodell entschieden und hierzu ein eigenes Grundsteuergesetz erlassen.
Zur Erhebung der Grundstücksdaten bedarf es einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gegenüber dem Finanzamt. Diese Erklärung ist durch jeden Grundstückseigentümer bis spätestens 31. Oktober 2022 abzugeben.
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Sollten Sie die Erklärung Ihrer Grundstücksdaten gegenüber dem Finanzamt selbst übernehmen wollen, beachten Sie bitte, dass die Abgabe der Erklärung elektronisch erfolgen soll. Hierzu benötigen Sie einen Elster-Zugang.
Informationen zum Baden-Württembergischen Modell erhalten Sie unter folgendem Link
Informationen zum Bundesmodell erhalten Sie hier: