kkg news

Die bereits im Jahr 2016 eingeführte Meldepflicht für elektronische Kassensysteme und Registrierkassen, welche im Jahr 2019 vorläufig ausgesetzt wurde, startet nun ab dem 01.01.2025.


Wer ist betroffen, welche Geräte sind betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmer, die mit Hilfe von elektronischen oder computergestützten Registrierkassen oder durch den Einsatz von Abrechnungssoftware einschließlich ERPSystemen, die Erfassung von Bargeld- und Kartenzahlungen durchführen. Diese Kassen speichern die Umsatzdaten digital und sind mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet. 

Wer ist zur Meldung verpflichtet?

Jeder Unternehmer, welcher aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mittels eines solchen Geräts erfasst, ist zur Meldung verpflichtet. 

An wen ist zu melden? 

Die Meldung ist dem für den Unternehmer zuständigen Finanzamt zu melden.

Was ist zu melden?

Zu melden sind sowohl bereits in Betrieb befindliche als auch in Zukunft angeschaffte Aufzeichnungssysteme. Folgende Daten sind zu melden: 

  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Seriennummer
  • Datum der Anschaffung und der Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems

Die Meldepflicht gilt auch für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, welche über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Wann ist zu melden?

  • einen Monat nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des Aufzeichnungssystems
  • bereits in Betrieb befindliche Aufzeichnungssystem sind bis zum 31.07.2025 zu melden

Wie ist zu melden?

Die Mitteilung kann wie folgt vorgenommen werden:

  • per Direkteingabe im ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO“ auf elster.de
  • per Upload einer XML-Datei auf elster.de MEIN ELSTER oder
  • per Datenübertragung aus einer Software via ERiC-Schnittstelle


Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Rückfragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.

Kontakt aufnehmen

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Allgemeines

Trotz rechtlicher Änderungen durch die WEG-Reform sind Zahlungen in die Erhaltungsrücklage auch weiterhin keine Werbungskosten eines Vermieters.
Auch wenn beim Finanzamt noch ein Einspruch anhängig ist, erlassen die Städte und Gemeinden einen Grundsteuerbescheid, der bei Bedarf dann nachträglich korrigiert wird.
Neben der E-Rechnung, der Grundsteuerreform und höheren Freibeträgen gibt es viele weitere Änderungen, auf die sich die Steuerzahler 2025 einstellen müssen.
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz wird der Einkommensteuertarif für 2025 und 2026 angepasst und das Kindergeld erhöht.
Nach zahlreichen Anpassungen während des Gesetzgebungsverfahrens ist das Jahressteuergesetz 2024 nun verabschiedet und bringt neben einer Neuregelung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung viele weitere Änderungen im Steuerrecht.
Ab 2025 stellt der Fiskus die schon lange geplante Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme bereit, womit die bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht ab Juli 2025 in Kraft tritt.
Im November 2024 startet die Vergabe der seit Jahren geplanten Wirtschafts-Identifikationsnummer, mit der sich künftig jeder wirtschaftlich Tätige eindeutig gegenüber Finanzämtern und anderen Behörden identifizieren können soll.
Der Bundestag hat das Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet, mit dem neben anderen Maßnahmen auch Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und eine digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden eingeführt werden sollen.
Ab 2025 gilt für B2B-Umsätze die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung, zu der das Bundesfinanzministerium nun viele Details geregelt hat.
Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog will die Regierungskoalition die Konjunktur in Schwung bringen, Unternehmen steuerlich entlasten und den Bürokratieabbau vorantreiben.

Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white