Die bereits im Jahr 2016 eingeführte Meldepflicht für elektronische Kassensysteme und Registrierkassen, welche im Jahr 2019 vorläufig ausgesetzt wurde, startet nun ab dem 01.01.2025.
Wer ist betroffen, welche Geräte sind betroffen?
Betroffen sind alle Unternehmer, die mit Hilfe von elektronischen oder computergestützten Registrierkassen oder durch den Einsatz von Abrechnungssoftware einschließlich ERPSystemen, die Erfassung von Bargeld- und Kartenzahlungen durchführen. Diese Kassen speichern die Umsatzdaten digital und sind mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet.
Wer ist zur Meldung verpflichtet?
Jeder Unternehmer, welcher aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mittels eines solchen Geräts erfasst, ist zur Meldung verpflichtet.
An wen ist zu melden?
Die Meldung ist dem für den Unternehmer zuständigen Finanzamt zu melden.
Was ist zu melden?
Zu melden sind sowohl bereits in Betrieb befindliche als auch in Zukunft angeschaffte Aufzeichnungssysteme. Folgende Daten sind zu melden:
- Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
- Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Seriennummer
- Datum der Anschaffung und der Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems
Die Meldepflicht gilt auch für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, welche über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Wann ist zu melden?
- einen Monat nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des Aufzeichnungssystems
- bereits in Betrieb befindliche Aufzeichnungssystem sind bis zum 31.07.2025 zu melden
Wie ist zu melden?
Die Mitteilung kann wie folgt vorgenommen werden:
- per Direkteingabe im ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO“ auf elster.de
- per Upload einer XML-Datei auf elster.de MEIN ELSTER oder
- per Datenübertragung aus einer Software via ERiC-Schnittstelle
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Rückfragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.