Auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt gleich doppelt bürokratischer Aufwand zu. Erstens werden durch die Reform der Pflegeversicherung die Beiträge geändert. Ab Juli 2023 ist für den Beitrag nicht nur relevant, ob der Beitragszahler Kinder hat, sondern auch Zahl und Alter der Kinder werden berücksichtigt. Deshalb müssen die Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern kurzfristig geeignete Nachweise über ihren Nachwuchs vorlegen, damit bei der Lohnabrechnung der richtige Beitrag angesetzt werden kann.
Mehr Zeit bleibt dagegen für die zweite Neuregelung, die auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zurückgeht und Arbeitgeber zu einer elektronischen Erfassung der gesamten Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer verpflichtet. Noch ist das Gesetz aber nicht verabschiedet, und für kleine Betriebe gibt es Erleichterungen. Neben diesen Regelungen
Lesen sie in dieser Ausgabe auch mehr zu folgenden Themen:
ALLE STEUERZAHLER
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung ab Juli 2023
Steuereinnahmen brechen ein
Kfz-Steuerpflicht bei Beschlagnahme eines Autos im Ausland
Steuerliche Behandlung der Kindertagespflege
UNTERNEHMER & EXISTENZGRÜNDER
Frist für Schlussabrechnung zu den Corona-Hilfen verlängert
Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition
Wärmeabgabe an anderen Betrieb als unentgeltliche Wertabgabe
Corona-Hilfen sind keine außerordentlichen Einkünfte
GMBH-GESELLSCHAFTER & EXISTENZGRÜNDER
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
ARBEITGEBER & ARBEITNEHMER
Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft aus
Pflicht zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit
Pensionszusage unter Vorbehalt ist schädlich für Rückstellungen
IMMOBILIENBESITZER
Musterklagen zur Grundsteuer
Spekulationsgewinn bei Hausverkauf nach Scheidung
Berechnung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts
Bitte beachten Sie auch unsere Fundstellen, die den Informationen des Mandantenbriefes zugrunde liegen.