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Neben diversen Maßnahmen zur steuerlichen Förderung umweltfreundlicher Verkehrsmittel enthält das Jahressteuergesetz 2019 noch zahlreiche weitere Änderungen im Steuerrecht.

Im Mai hat das Bundesfinanzministerium den ersten Entwurf für ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ veröffentlicht. Das Gesetz enthält neben der namensgebenden Verlängerung und Ausweitung von Steuerbegünstigungen für Elektrofahrzeuge noch viele andere Änderungen im Steuerrecht und fungiert damit als inoffizielles „Jahressteuergesetz 2019“.

Im Wesentlichen beschränken sich die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität in diesem Gesetz auf die Verlängerung verschiedener bereits geltender Vergünstigungen. Das umfasst auch die erst Anfang dieses Jahres eingeführten Steuerbefreiungen für Jobtickets und die Überlassung oder Privatnutzung von Fahrrädern. Neu ist lediglich die Einführung einer Sonderabschreibung für Lieferwagen mit Elektroantrieb. Für eine übersichtlichere Zusammenfassung aller Änderungen im Jahressteuergesetz 2019 sind die Änderungen, die die Mobilität betreffen, im Beitrag „Förderung der umweltfreundlichen Mobilität“zusammengefasst.

Die wichtigsten weiteren Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst. Dazugehört neben verschiedenen lohnsteuerlichen Regelungen unter anderem auch die Umsetzung diverser Vorgaben der EU zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Alle Änderungen sollen, sofern nicht ausdrücklich etwas anders angegeben ist, zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

  • Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sollen angehoben werden. Für einen vollen Kalendertag der Abwesenheit können dann 28 Euro statt bisher 24 Euro angesetzt werden und für den An- und Abreisetag oder einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden der halbe Betrag,also 14 Euro statt bisher 12 Euro.

  • Kraftfahrerpauschale: Für Berufskraftfahrer und andere Arbeitnehmer,die ihre Tätigkeit vorwiegend in einem Kfz ausüben,wird eine neue Werbungskostenpauschale für Übernachtungen im Fahrzeug des Arbeitgebers von 8 Euro pro Tag eingeführt.Diesen Betrag kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, sofern er nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wird. Selbstverständlich können stattdessen auch weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, wenn diese höher sind. Die Entscheidung, die tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, muss jedoch im ganzen Kalenderjahr einheitlich sein. Die neue Pauschale kann zusätzlich zu den Verpflegungsmehraufwendungen für alle Tage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden sowie für den An- und Abreisetag beansprucht werden.

  • Wohnungsüberlassung: Für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlässt, wird ein Bewertungsabschlag eingeführt. Bisher war grundsätzlich die Differenz zwischen vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlter Miete und ortsüblicher Miete als Sachbezug zu versteuern. Künftig soll der Ansatz eines Sachbezugs unterbleiben, soweit der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete bezahlt und die ortsübliche Nettokaltmiete nicht mehr als 20 Euro je Quadratmeter beträgt. Effektiv ist also nur noch die Differenz zwischen tatsächlicher Miete und der um ein Drittel reduzierten Vergleichsmiete als Sachbezug anzusetzen. Damit soll die soziale Fürsorge von Arbeitgebern unterstützt werden, die ihren Arbeitnehmern auch in hochpreisigen Ballungsgebieten bezahlbaren Wohnraum bereitstellen.

  • Sachbezüge: Weil sich die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn im Lauf der Jahre mehrfach geändert hat, soll nun eine gesetzliche Definition dauerhaft für mehr Klarheit sorgen und bestimmte Entgeltoptimierungsmodelle für die Zukunft verhindern. Zum generell steuerpflichtigen Barlohn gehören künftig zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die aufeinen Geldbetrag lauten sowie Versicherungsbeiträge und andere Zukunftssicherungsleistungen für den Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen. Es wird also klargestellt, dass alle Leistungen, die auf einen Geldbetrag lauten,auch als Einnahme in Geld behandelt werden.Gutscheine gelten allerdings weiterhin als Sachbezüge, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Bestimmte Leistungen (Guthabenkarten etc.) sind damit jedoch künftig keine Sachbezüge mehr. Die Änderung wirkt sich nicht nur auf die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro aus, sondern auch auf die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen.

  • Abfärbung: Die Einkünfte einer Personengesellschaft, die selbst nicht gewerblich tätig ist, aber aus Beteiligungen oder Nebentätigkeiten gewerbliche Einkünfte in nicht vernachlässigbarer Höhe erzielt, gilt in vollem Umfang als gewerblich tätig und unterliegt damit auch mit dem gesamten Ertrag der Gewerbesteuer.Nachdem der Bundesfinanzhof im letzten Jahr entschieden hatte,dass diese gewerbliche Abfärbung nicht zum Tragen kommt,wenn aus der gewerblichen Beteiligung oder Nebentätigkeit keine positiven Erträge resultieren, will das Bundesfinanzministerium dieses Urteil nun per Nichtanwendungsgesetz aushebeln. Nach der Änderung sollen in allen noch offenen Fällen auch gewerbliche Beteiligungen und Nebentätigkeiten, die nur mit Verlustbetrieben werden, eine Abfärbung zur Folge haben.

  • Sofortmaßnahmen: Vor einiger Zeit hat sich die EU-Kommission eine wesentliche Überarbeitung des EU-Mehrwertsteuersystems vorgenommen. Das seit 1993 geltende derzeitige System soll voraussichtlich bis 2022 einer grundlegenden Reform unterzogen werden. Weil die Beratung zwischen den Mitgliedstaaten zu einer so umfassenden Reform aber viel Zeit in Anspruch nehmen,führt die EU auch am bisherigen System noch Änderungen durch.Der Rat der EU hat daher im Dezember 2018 mehrere Sofortmaßnahmen(„Quick Fixes“) zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und Verbesserung der Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Geschäften beschlossen. Diese Änderungen sollen spezifische Probleme bei der Steuerbefreiung und dem Nachweis spezifische Probleme bei der Steuerbefreiung und dem Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen, bei Reihengeschäften und bei Konsignationslagern lösen, bis das neue Mehrwertsteuersystem kommt. Sie werden im Jahressteuergesetz zum 1.Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt.

  • E-Books & Hörbücher: Im November 2018 hat die EU den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, auf Umsätze mit Publikationen unabhängig von deren äußeren Form einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Damit sollen elektronische Medien nicht länger bei der Umsatzsteuer benachteiligt sein. Veröffentlichungen in elektronischer Form sollen daher künftig dem Steuersatz von 7 % unterliegen, wenn sie funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen. Das gilt auch für reine Online-Publikationen mit oder ohne Downloadmöglichkeit für beliebige Endgeräte sowie den Einzelabruf von Beiträgen aus einer Online-Datenbank. Ebenso sollen Hörbücher künftig begünstigt sein, wenn sie in einem elektronischen Format erworben werden.Bislang ist die Begünstigung auf körperliche Medien wie CDs beschränkt. Die Steuerermäßigung gilt sowohl für die dauerhafte als auch für die befristete Überlassung elektronischer Medien. Ausgenommen von der Steuerermäßigung sind dagegen elektronische Medien, die überwiegend aus Videoinhalten oder Musik bestehen sowie Veröffentlichungen,die überwiegend Werbezwecken dienen. Ebenfalls nicht von der Begünstigung erfasst sind elektronisch erbrachte Dienstleistungen,die über die bloße Überlassung von elektronischen Publikationen hinausgehen, beispielsweise der Zugang zu einer Online-Datenbank mit Such- und Filterfunktion. Die Änderung soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dann ausgeführt werden.

  • Alternative Wohnformen: Zur Förderung alternativer Wohnformen(„Wohnen für Hilfe“ und vergleichbare Konzepte, bei denen die kostenfrei Gestellung von Wohnraum gegen Unterstützungsleistungen im Vordergrund steht) werden Sachleistungen des Wohnraumnehmers und des Wohnraumgebers ausdrücklich von der Einkommensteuer befreit. Das gilt allerdings nur,soweit nicht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis vorliegt, denn dann muss der Wohnraumgeber grundsätzlich die steuerlichen Pflichten eines Arbeitgebers erfüllen.Außerdem greift die Steuerbefreiung nur, wenn sich die überlassene Unterkunft in der Wohnung des Wohnraumgebers befindet oder in einem räumlichen Zusammenhang mit dieser steht.Schließlich enthält die Änderung noch Regelungen für den Fall,dass Nebenkosten auf den Wohnraumnehmer umgelegt werden.

  • Share-Deals: Mit einer ganzen Reihe von Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht werden Steuergestaltungen eingedämmt, bei denen die Grunderwerbsteuer durch die „Verpackung“ der Immobilien in Gesellschaften und anschließender Übertragung der Gesellschaftsanteile eingespart werden soll (sog. Share-Deals).Auf die Konzernklausel, die Umstrukturierungen bei der Grunderwerbsteuer begünstigt, wirken sich die Änderungen jedoch nicht aus.

 

 

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Allgemeines

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Ab 2025 stellt der Fiskus die schon lange geplante Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme bereit, womit die bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht ab Juli 2025 in Kraft tritt.
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz, das kurzzeitig als Zweites Jahressteuergesetz 2024 firmierte, werden vor allem erste Punkte der Wachstumsinitiative im Steuerrecht umgesetzt und die Freibeträge sowie Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer angepasst.
Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog will die Regierungskoalition die Konjunktur in Schwung bringen, Unternehmen steuerlich entlasten und den Bürokratieabbau vorantreiben.
Im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detailänderungen enthalten, wovon vor allem einige Änderungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die meisten Unternehmer haben werden.
Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.
Ab 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Umsätze durch das Finanzamt machen und für B2B-Umsätze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.
Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere Hürden überwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die Hälfte des ursprünglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.

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