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Jeder Arbeitnehmer (auch Geschäftsführer) ist verpflichtet, bereits seit 01.05.2010 aufgrund geltender EU-Verpflichtungen, bei Tätigkeiten in der EU, im EWR und in der Schweiz eine sogenannte A1-Bescheinigung bei sich zu führen. Durch die Bescheinigung wird eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversicherung vermieden, d.h. es wird die Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Heimatlandes bestätigt.

Seit 01.01.2019 ist diese Bescheinigung in elektronischer Form zu beantragen. In begründeten Einzelfällen waren Papieranträge noch bis zum 30.06.2019 möglich. Bei kurzfristigen Auslandsreisen soll es ausreichend sein, wenn ein Nachweis über den gestellten Antrag mitgeführt wird. Der Antrag ist von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber, unter Angabe der genauen Daten der Geschäftsreise, zu stellen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die KKG diese Meldung nicht für Sie übernehmen kann.

Gesetzlich Krankenversicherte beantragen die A1-Bescheinigung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Für privat Versicherte ist die Deutsche Rentenversicherung zuständige Stelle, bei einer Versicherung im Versorgungswerk die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke (ABV). Dieser Antrag ist z.B. über das SV-Net möglich.

Wir betonen, dass diese Information keinen Anspruch auf Vollständigkeit aufweisen kann und lediglich einige Schwerpunkte aufgreift. Wenn Sie hier weiteren Klärungsbedarf sehen, stehen wir Ihnen für Rückfragen – im Rahmen unserer gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit – gerne zur Verfügung.

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