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Jeder Arbeitnehmer (auch Geschäftsführer) ist verpflichtet, bereits seit 01.05.2010 aufgrund geltender EU-Verpflichtungen, bei Tätigkeiten in der EU, im EWR und in der Schweiz eine sogenannte A1-Bescheinigung bei sich zu führen. Durch die Bescheinigung wird eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversicherung vermieden, d.h. es wird die Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Heimatlandes bestätigt.

Seit 01.01.2019 ist diese Bescheinigung in elektronischer Form zu beantragen. In begründeten Einzelfällen waren Papieranträge noch bis zum 30.06.2019 möglich. Bei kurzfristigen Auslandsreisen soll es ausreichend sein, wenn ein Nachweis über den gestellten Antrag mitgeführt wird. Der Antrag ist von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber, unter Angabe der genauen Daten der Geschäftsreise, zu stellen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die KKG diese Meldung nicht für Sie übernehmen kann.

Gesetzlich Krankenversicherte beantragen die A1-Bescheinigung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Für privat Versicherte ist die Deutsche Rentenversicherung zuständige Stelle, bei einer Versicherung im Versorgungswerk die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke (ABV). Dieser Antrag ist z.B. über das SV-Net möglich.

Wir betonen, dass diese Information keinen Anspruch auf Vollständigkeit aufweisen kann und lediglich einige Schwerpunkte aufgreift. Wenn Sie hier weiteren Klärungsbedarf sehen, stehen wir Ihnen für Rückfragen – im Rahmen unserer gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit – gerne zur Verfügung.

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Allgemeines

Im November 2024 startet die Vergabe der seit Jahren geplanten Wirtschafts-Identifikationsnummer, mit der sich künftig jeder wirtschaftlich Tätige eindeutig gegenüber Finanzämtern und anderen Behörden identifizieren können soll.
Der Bundestag hat das Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet, mit dem neben anderen Maßnahmen auch Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und eine digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden eingeführt werden sollen.
Ab 2025 gilt für B2B-Umsätze die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung, zu der das Bundesfinanzministerium nun viele Details geregelt hat.
Ab 2025 stellt der Fiskus die schon lange geplante Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme bereit, womit die bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht ab Juli 2025 in Kraft tritt.
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz, das kurzzeitig als Zweites Jahressteuergesetz 2024 firmierte, werden vor allem erste Punkte der Wachstumsinitiative im Steuerrecht umgesetzt und die Freibeträge sowie Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer angepasst.
Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog will die Regierungskoalition die Konjunktur in Schwung bringen, Unternehmen steuerlich entlasten und den Bürokratieabbau vorantreiben.
Im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detailänderungen enthalten, wovon vor allem einige Änderungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die meisten Unternehmer haben werden.
Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.
Ab 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Umsätze durch das Finanzamt machen und für B2B-Umsätze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.
Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere Hürden überwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die Hälfte des ursprünglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.

Adresse

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Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

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