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Für Arbeitsverhältnisse, in denen „Arbeit auf Abruf“ geleistet wird, wurde zwischenzeitlich das Phantomlohnrisiko nochmals verschärft durch eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: Hatte ein Arbeitgeber früher die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt gehabt, so galt kraft Gesetzes eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart.

Durch die Gesetzesänderung gilt seit 01.01.2019, dass die gesetzlich vermutete Arbeitszeit auf 20 Stunden verdoppelt wird, sofern keine klaren Regelungen zur Arbeitszeit getroffen worden sind.

Auch wenn kein Entgelt für diese Arbeitszeit entrichtet wurde, werden dann von der Rentenversicherung hierfür regelmäßig Beiträge nachgefordert. Daneben besteht das Risiko auf Nachzahlung des Arbeitsentgelts für die vermutete Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, wenn die vereinbarte Arbeitszeit nicht nachgewiesen werden kann. Bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen können sich darüber hinaus noch weitere Probleme für Arbeitgeber ergeben.

Nicht nur bei Neueinstellungen von Mini-Jobbern empfiehlt sich daher der Abschluss eindeutiger schriftlicher Arbeitsverträge. Auf der Internetseite der Bundesknappschaft/Minijobzentrale können Sie zur ersten Orientierung entsprechende Mustervorschläge finden, die allerdings für den jeweiligen Einzelfall geprüft und auf Ihre besonderen Anforderungen angepasst werden sollten. Dabei handelt es sich jedoch um Rechtsfragen, deren Beantwortung nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Steuerberaters fällt. Eine Beratung ist uns in diesem Bereich untersagt, weshalb wir hierfür die Einholung anwaltlichen Rats nahelegen.

Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen mit „Arbeit auf Abruf“ sollten somit die oben beschriebenen Risiken besonders berücksichtigt und geprüft werden.

Was passiert bei Minderzahlungen?

Entgegen dem Steuerrecht, das grundsätzlich eine Besteuerung erst bei tatsächlicher Zahlung vorsieht (Zuflussprinzip), geht das Sozialversicherungsrecht von dem sogenannten Entstehungsprinzip aus. Das bedeutet, dass laufende Vergütungen bereits dann der Sozialversicherungspflicht unterliegen, wenn ein Anspruch darauf besteht. Die tatsächliche Zahlung oder der Zahlungszeitpunkt sind nicht entscheidend.

Die Deutsche Rentenversicherung darf aus einem Phantomlohn Sozialversicherungsbeiträge für 4 Jahre nachfordern (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), wobei auf Arbeitgeberseite Organvertreter persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Für vorsätzlich vorenthaltene Beträge ist eine Verjährungsfrist von 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, anzuwenden.

Für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge fallen gem. § 24 SGB IV Säumniszuschläge an.  Der Arbeitgeber kann jedoch vom Arbeitnehmer nur für drei Monate dessen Anteil an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einbehalten (§ 28g SGB IV).

Die Vorenthaltung von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung stellt zudem einen Straftatbestand dar (§ 266a StGB).

Wir betonen, dass diese Information keinen Anspruch auf Vollständigkeit aufweisen kann und lediglich einige Schwerpunkte aufgreift. Wenn Sie hier weiteren Klärungsbedarf sehen, stehen wir Ihnen für Rückfragen – im Rahmen unserer gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit – gerne zur Verfügung.

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