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Durch Urteil des Bundesverfassungsgericht wurde dem Gesetzgeber auferlegt ein neues System zur grundsteuerlichen Bewertung von Grundstücken zu schaffen. Bis Mitte 2021 haben daher das Bundeskabinett und anschließend der Bundesrat sowie auch einzelne Bundesländer entsprechende Gesetze erlassen, nach welchen die neu berechnete Grundsteuer ab dem 01. Januar 2025 erhoben wird. Um dies zu ermöglichen ist jedoch zunächst eine Erhebung von Grundstücksdaten aller Grundstücke notwendig, im Weiteren sind noch statistische Miethöhen durch die Gemeinden festzulegen. Dabei fließen als Grundstücksdaten die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Immobilienart, das Alter des Gebäudes sowie eine Mietniveaustufe mit ein. Die Grundsteuer ermittelt sich sodann aus einem Grundsteuerwert multipliziert mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Gemeinde.
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Die Endabrechnung muss bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden. Die in einigen Bewilligungsbescheiden genannte Frist 30. September 2021 ist nicht mehr gültig. Darauf hat das Bundeswirtschaftsministerium
hingewiesen.
Die Endabrechnung kann ausschließlich digital über das Antragsportal eingereicht werden. Andere Wege (zum Beispiel Einreichung in Papierform oder per Mail) sind nicht möglich.
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Zum 1. Januar 2021 werden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte wieder an die Lohnentwicklung im vorangegangenen Jahr angepasst. Pandemiebedingt sind die Löhne 2020 im Bundesdurchschnitt um 0,15 % gesunken, womit sich erstmals eine Absenkung bei einer Bemessungsgrenze ergibt. Großteils bleiben die Werte jedoch unverändert oder steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung lediglich in Ostdeutschland.
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Der Bundesfinanzminister geht von einer dauerhaften Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie aus und schließt sich damit Überlegungen anderer Parteien an.
Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie für Speisen ist nach der aktuellen gesetzlichen Regelung bis Ende 2022 befristet. Während einige Parteien schon seit Jahren immer wieder eine solche Absenkung befürwortet haben, gab es vor der Corona-Krise nie eine Mehrheit für eine solche Regelung. Diese Regelung kommt zwar der Gastronomie entgegen und vermeidet unzählige schwierige Abgrenzungsfragen, die im Lauf der Jahre immer wieder aufkamen, ist aber auch mit Steuerausfällen verbunden.
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Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben aktualisiert und um neue Vorgaben ergänzt.
Die Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind immerhin noch zu 70 % steuerlich abzugsfähig. Dafür müssen aber neben weiteren Voraussetzungen auch formale und inhaltliche Anforderungen an den Bewirtungsbeleg erfüllt sein, die die Finanzverwaltung in einer Verwaltungsanweisung festgelegt hat. Nach rund 25 Jahren hat das Bundesfinanzministerium diese Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben überarbeitet und an die aktuellen gesetzlichen Regelungen angepasst. In diesem Zeitraum wurden nämlich nicht nur die umsatzsteuerlichen Vorgaben an Rechnungen sowie an elektronische Registrierkassen verschärft, sondern auch Regelungen zur digitalen Buchführung und Belegaufbewahrung geschaffen.
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Seit 2020 gelten neue Vorgaben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, zu denen das Bundesfinanzministerium jetzt insbesondere zu Gutscheinen viele Fragen beantwortet. Für Sachbezüge gibt es bestimmte Steuerbefreiungsregelungen und Möglichkeiten zur Pauschalversteuerung, weshalb viele Arbeitgeber Sachleistungen und Prämienprogramme oft auch zur Mitarbeitermotivation oder Nettolohnoptimierung nutzen. Vor allem die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro (ab dem 1. Januar 2022 50 Euro) wird gerne ausgeschöpft.