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Überlegungen zur Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Das Wahlrecht bei der Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter schafft Entscheidungsspielraum für eine optimale Steuerplanung.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro müssen seit 2010 nicht mehr zwingend in einem Sammelposten abgeschrieben werden. Was als Steuervereinfachung bezeichnet wurde, macht das Steuerrecht tatsächlich zwar komplizierter, eröffnet aber auch Spielraum für eine optimale Steuerverteilung. Fünf Punkte sollten Sie bei Entscheidung für eine der Varianten vor allem bedenken:

  1. Verwaltungsaufwand: Die Abschreibung im Sammelposten reduziert auf jeden Fall den Verwaltungsaufwand, weil die Wirtschaftsgüter nicht einzeln erfasst werden müssen. Andererseits kann ein detailliertes Anlagenverzeichnis in späteren Jahren hilfreich sein, beispielsweise bei der Ersatzbeschaffung oder als Nachweis für eine Versicherung.

  2. Abschreibungsdauer: Werden vor allem Wirtschaftsgüter mit langer betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer angeschafft (Beispiel: Büromöbel mit 13 Jahren Nutzungsdauer), ermöglicht der Sammelposten eine Abschreibung über einen wesentlich kürzeren Zeitraum. Bei kurzlebigen Wirtschaftsgütern wie PCs und Kommunikationstechnik lohnt sich dagegen eher die individuelle Abschreibung.

  3. Nutzungsdauer: Werden Wirtschaftsgüter regelmäßig schon nach kurzer Zeit wieder verkauft (Beispiel: Ein Betrieb ersetzt seine PCs alle zwei Jahre durch Neugeräte), ist die Sammelpostenabschreibung ungünstig, denn der Erlös aus dem Verkauf des gebrauchten Wirtschaftsguts ist sofort steuerpflichtig, während sich der Wert des Sammelpostens durch den Verkauf nicht reduziert. Nur wenn die Wirtschaftsgüter einzeln abgeschrieben werden, ist ein direkter Ausgleich möglich.

  4. Anschaffungspreis: Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal 683 Euro lässt sich die Abschreibungsgrundlage durch die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Vorjahr auf unter 410 Euro senken, womit bei einem Verzicht auf die Sammelpostenregelung eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich ist.

  5. Anschaffungszeitpunkt: Anders als bei der individuellen Abschreibung ist die Jahres-AfA für das Anschaffungsjahr beim Sammelposten unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt. Wird also noch im Dezember ein neuer PC (Abschreibungsdauer 3 Jahre) für 900 Euro angeschafft, beträgt das AfA-Volumen bei Verzicht auf den Sammelposten im Jahr der Anschaffung 25 Euro und im Folgejahr 300 Euro, während es bei Erfassung im Sammelposten in beiden Jahren 180 Euro sind.

Im Einzelfall erweitert sich diese Liste noch um weitere Faktoren, die für die Entscheidung relevant sind. Das können branchenspezifische Investitionsmuster sein oder eine untypische Häufung von Investitionen in einem Wirtschaftsjahr, die die Anwendung der Poolabschreibung im Sammelposten anstelle einer Sofortabschreibung zur Gewinnglättung attraktiv machen können. Wollen Sie sich in jedem Jahr neu entscheiden, bietet sich ein 3-Konten-Modell an, in dem jeweils ein Konto für Wirtschaftsgüter bis 150 Euro, zwischen 150 und 410 Euro und zwischen 410 und 1.000 Euro geführt wird. Das Schicksal der Wirtschaftsgüter in den Konten 2 und 3 (Zusammenführung in einem Sammelposten oder Aufnahme in den Anlagenspiegel) entscheidet sich dann am Jahresende.


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