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Steuerabzug von Strafverteidigungskosten

Nur wenn eine Straftat ausschließlich und unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt, kommt ein Steuerabzug als Werbungskosten für die Strafverteidigungskosten überhaupt in Frage.

Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes im Kopf, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wollte ein Steuerzahler auch die Kosten für seine Strafverteidigung in einem Betrugsprozess als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Doch vom Finanzgericht Hamburg wurde ihm das verwehrt: Die Kosten der Strafverteidigung seien nicht zwangsläufig und damit keine außergewöhnliche Belastung, denn sie sind die Folge des vermeidbaren Verhaltens, dass zu der Verurteilung geführt hat. Als Werbungskosten seien die Kosten nur abzugsfähig, wenn die Straftat ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerzahlers erklärbar ist, meint das Gericht. Zivilprozesskosten sind übrigens auch nicht ohne weiteres abziehbar, denn das Bundesfinanzministerium hat auf das Urteil des Bundesfinanzhofs mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.


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