kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Anerkenntnis einer Gesellschaftsschuld durch GmbH-Geschäftsführer

Die Anerkenntnis einer Gesellschaftsschuld durch den Geschäftsführer einer GmbH im eigenen Namen ist kein unternehmensbezogenes Geschäft.

Anerkennt der Geschäftsführer einer GmbH eine Gesellschaftsschuld in eigenem Namen, so ist dies kein unternehmensbezogenes Geschäft. Vielmehr ergibt sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers. Grundsätzlich gilt der Unterzeichnende als Vertragspartei. Wenn der Unterzeichnende nicht die Gesellschaft mitaufführt oder seine Unterschrift wenigstens mit einem Zusatz versieht, der darauf hinweist, dass er für die GmbH handelt, verpflichtet er ausschließlich sich selbst.

Auch von einem unternehmensbezogenen Geschäft kann nicht ausgegangen werden. Bei unternehmensbezogenen Geschäften muss der Vertragspartner, also das Unternehmen, von vorneherein klar erkennbar sein. Der Handelnde muss sein Auftreten für das Unternehmen hinreichend deutlich machen. Ebenso muss deutlich sein, dass das Unternehmen Vertragspartner werden soll. Bei einem Anerkenntnis in eigenem Namen fehlt es daran eindeutig. Allein aus dem Umstand, dass das Schuldanerkenntnis auf Verbindlichkeiten der Gesellschaft basiert, kann nicht auf ein Handeln für die Gesellschaft geschlossen werden. Ebenso wenig spricht die Tatsache, dass der Geschäftsführer nur die Weiterbelieferung der GmbH erreichen wollte, nicht für ein unternehmensbezogenens Geschäft. Mit einem Anerkenntnis in eigenem Namen verpflichtet sich der Geschäftsführer stets selbst.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white