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Erbschaft und Schenkung

Mit mehreren Monaten Verspätung hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen jetzt umgesetzt.
Psychische Gründe rechtfertigen nicht die Unmöglichkeit der Selbstnutzung eines Familienheims, wenn weiterhin die selbstständige Führung eines Haushalts möglich ist.
Auch wer nur beschränkt erbschaftsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf die höheren Freibeträge, die voll steuerpflichtigen Erben zustehen.
Der Fiskus hat zu zwei Urteilen über die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim und den Transfer der Steuerbegünstigung bei Erbauseinandersetzungen Stellung genommen.
Der Erbschaftsteuer-Kompromiss der Regierungskoalition ist vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen worden.
Im Gegensatz zu einer Erbschaft kann eine vorweggenommene Erbfolge dazu führen, dass der bisher festgestellte Verlustvortrag verfällt.
Die EU-Kommission hat Deutschland zu einer Änderung bei der Erbschaftsteuer aufgefordert, weil die Einschränkungen beim Versorgungsfreibetrag nach ihrer Ansicht EU-Recht verletzen.
Ob eine Immobilienschenkung direkt oder mittelbar erfolgt, hat auf den Abschreibungsanspruch des Beschenkten keine Auswirkungen - eine Abschreibung ist in beiden Fällen möglich.
Ein formunwirksames Schenkungsversprechen des Erblassers kann auch vom Erben noch wirksam umgesetzt werden, wodurch die Schenkung dann nicht doppelt mit Erbschaftsteuer belastet wird.
Gibt es triftige Gründe für eine verzögerte Selbstnutzung, ist eine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim auch nach mehr als sechs Monaten noch möglich.

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