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Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Ab 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Umsätze durch das Finanzamt machen und für B2B-Umsätze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.
Das Bundesfinanzministerium hat die jährliche Positivliste mit den weiterhin gültigen Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.
Nachdem es Alternativen zur Festsetzung von Aussetzungszinsen gibt, bestehen gegen deren Höhe keine verfassungsmäßigen Bedenken.
Säumniszuschläge sind trotz Niedrigzinsniveau auch in den Jahren nach 2018 verfassungs- und europarechtskonform.
Ein Verklicken beim Import der Daten in die Steuersoftware ist nicht mit einem Schreibfehler beim Ausfüllen der Steuererklärung vergleichbar und ermöglicht daher nicht die spätere Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids.
Solange der Steuerbescheid in Bezug auf den Soli vorläufig und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein Musterverfahren anhängig ist, ist eine Klage gegen die Verfassungsmäßigkeit des Solis nicht gerechtfertigt.
Allein formale Mängel bei der Buchführung rechtfertigen noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamts, sofern es nicht auch sachliche Mängel gibt, die eine Schätzung nahelegen.
In der letzten Steuerschätzung gehen die Experten konjunkturbedingt von rückläufigen Steuereinnahmen für die Staatskasse aus.
Jeder Jahreswechsel bringt Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Der Großteil dieser Änderungen ist aber immer noch nicht vom Bundesrat verabschiedet.
Ende Februar ist es endlich soweit, dass der Vermittlungsausschuss über das Wachstumschancengesetz und vier weitere Gesetze beraten wird, sodass diese Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden können.

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73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
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