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Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Mit einer Änderung der Mitteilungsverordnung sorgt die Bundesregierung dafür, dass die Finanzämter über sämtliche Zahlungen von staatlichen Corona-Hilfen informiert werden.
Aus der Steueridentnummer soll eine universelle Personenkennziffer für den Datenaustausch zwischen allen öffentlichen Behörden werden.
Der Bundesfinanzhof teilt die Ansicht bestimmter Finanzgerichte, dass die Soforthilfe - und damit auch die anschließende Überbrückungshilfe - unpfändbar ist.
Fast alle Bundesländer gewähren eigenmächtig eine weitere Fristverlängerung von sechs Monaten für die Umrüstung elektronischer Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung.
Die Soforthilfe ist nicht zur Befriedigung von Altansprüchen des Finanzamts bestimmt, weswegen eine Kontenpfändung durch das Finanzamt auszusetzen ist.
Die Steuereinnahmen sinken nach der neuesten Schätzung im laufenden Jahr um rund 100 Mrd. Euro und in den vier folgenden Jahren um je rund 50 Mrd. Euro.
Weil Säumniszuschläge nicht in erster Linie Zinscharakter haben, ist deren Höhe trotz Niedrigzinsphase verfassungskonform.
Von der Corona-Krise betroffene Betriebe können eine Verlängerung der Abgabefrist für die Lohnsteuer-Anmeldungen von bis zu zwei Monaten erhalten.
Die nachträgliche Kfz-Steuerbefreiung für eine später zuerkannte Behinderung kann nicht nur vom Halter selbst beantragt werden, sondern auch nach dessen Tod noch vom Erben.
Ab dem 2. Quartal 2020 verzichtet die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz darauf, Steuerzahler an die anstehende Vorauszahlung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu erinnern.

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Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
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