kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Zahlung eines überhöhten Entgelts durch GmbH

Eine überhöhte Zahlung an dem Gesellschafter nahestehende Personen kann eine Schenkung durch den Gesellschafter sein.

Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters an eine dem Gesellschafter nahestehende Person einen überhöhten Kaufpreis oder eine überhöhte Miete, haben die Finanzämter das bisher mit dem Segen des Bundesfinanzhofs als gemischte freigiebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen gewertet und entsprechend Schenkungsteuer festgesetzt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber seine Rechtsprechung geändert.

Zwar führen überhöhte Entgelte an dem Gesellschafter nahe stehende Personen weiterhin zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die Zahlung gilt aber nicht mehr als Schenkung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter und ist daher allenfalls als Schenkung des Gesellschafters an die nahestehende Person anzusehen.

Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt oder in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt. Das gilt auch, wenn die GmbH mehrere Gesellschafter hat, von denen zumindest einer an der Vereinbarung mitgewirkt hat oder der Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt ist.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white