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Maßgebender Listenpreis bei der Privatnutzung eines Taxis

Für die 1 %-Regelung ist immer der Preis anzusetzen, zu dem das Fahrzeug Privatkunden angeboten wird, auch wenn der Hersteller bestimmten Branchen Sonderkonditionen gewährt.

Wer kein Fahrtenbuch für die Privatnutzung eines Firmenwagens führen will, muss den Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung versteuern. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, welcher Listenpreis als Grundlage für die Berechnung anzusetzen ist, wenn der Hersteller mehrere Preislisten hat. Viele Autohersteller gewähren nämlich für Kunden in bestimmten Branchen (z.B. Taxis) günstigere Konditionen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung die an diesem Stichtag geltende Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Die maßgebliche Preisliste für die 1 %-Regelung ist also nur diejenige, die einen Preis ausweist, zu dem der Steuerzahler das Auto auch als Privatkunde kaufen könnte.


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