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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Eine vom Anteil am Stammkapital abweichender Gewinnanteil wird vom Finanzamt auch nach einem wirksamen satzungsdurchbrechenden Beschluss anerkannt.

Immer dann, wenn der oder die Gesellschafter einen vom Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft abweichenden Gewinnanteil festlegen, liegt eine sogenannte inkongruente Gewinnausschüttung vor. Solche inkongruenten Gewinnausschüttungen erkannte das Finanzamt in der Vergangenheit nur an, wenn es dafür eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung gibt. Der Bundesfinanzhof hatte jedoch 2022 entschieden, dass ein einstimmiger Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH, der von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist, auch wenn er im Widerspruch zur Gewinnverteilungsregelung in der Satzung der Gesellschaft steht.

Auf dieses und ein weiteres Urteil hat das Bundesfinanzministerium nun mit einer Anpassung der entsprechenden Verwaltungsregelung reagiert, die in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist. Während bei einer AG auch weiterhin inkongruente Gewinnausschüttungen ausschließlich aufgrund eines in der Satzung festgelegten abweichenden Gewinnverteilungsschlüssels anerkannt werden, räumt der Fiskus den GmbHs deutlich mehr Gestaltungsfreiheit ein. Inkongruente Gewinnausschüttungen akzeptiert das Finanzamt hier grundsätzlich auch in steuerlicher Hinsicht, sofern sie zivilrechtlich wirksam sind. Dafür kommen insbesondere folgende Fälle in Frage:

  • Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag: Es wurde im Gesellschaftsvertrag ein anderer Gewinnversteilungsmaßstab als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgesetzt und die Ausschüttung entspricht diesem Verhältnis. Für eine nachträgliche Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Regelung einer inkongruenten Gewinnverteilung ist die Zustimmung derjenigen Gesellschafter erforderlich, die von der Veränderung nachteilig betroffen sind.

  • Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Klausel, nach der mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine von der satzungsmäßigen oder gesetzlichen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit den erforderlichen Gesellschafterzustimmungen und der ggf. im Gesellschaftsvertrag bestimmten Mehrheit gefasst worden

  • Satzungsdurchbrechender Beschluss: Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen. Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss liegt vor, wenn die Satzung durch den Beschluss zwar verletzt wird, aber nicht mit Wirkung für die Zukunft geändert werden soll.

    Ein satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss, der einen vom Regelungsinhalt der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand mit Dauerwirkung - und sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum - begründen soll, ist - selbst im Fall eines einstimmig gefassten Beschlusses - nichtig, wenn bei der Beschlussfassung nicht alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung, also insbesondere die notarielle Beurkundung und Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister, eingehalten werden.

  • Gespaltene Gewinnverwendung: Auch eine zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung ist steuerlich anzuerkennen, wenn dafür ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss vorliegt. In dem Fall, über den der Bundesfinanzhof entschieden hatte, wurde der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallene Anteil am Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt. Dass die Gewinnanteile der Minderheitsgesellschafter zeitgleich ausgeschüttet wurden, ändert nichts daran, dass beim Mehrheitsgesellschafter durch die Einstellung in die Gewinnrücklage kein Zufluss von Kapitalerträgen vorlag.


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