kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Hinzuschätzungen bei bestandskräftigen Bescheiden

Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass Aufzeichnungspflichten verletzt wurden, kann es auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide noch ändern.

Wenn dem Finanzamt Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, kann es auch einen bestandskräftigen Steuerbescheid noch ändern. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass auch die Art und Weise, in der ein Unternehmer Aufzeichnungen geführt hat, als eine solche Tatsache anzusehen ist. Falls der Betriebsprüfer also bei einer Prüfung feststellt, dass formelle Mängel bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten bestehen, die eine Hinzuschätzung rechtfertigen, kann das Finanzamt diese Hinzuschätzung auch auf weitere Veranlagungszeiträume ausdehnen, die bereits bestandskräftig veranlagt wurden. Im Streitfall hat der Kläger den Gewinn für seinen kleinen Laden durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Weil der Betriebsprüfer aber feststellte, dass fortlaufende Kassenberichte basierend auf einer tatsächlichen Auszählung der offenen Ladenkasse fehlten, nahm er eine Hinzuschätzung von 10 % der Barerlöse vor.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white