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Für Arbeitsverhältnisse, in denen „Arbeit auf Abruf“ geleistet wird, wurde zwischenzeitlich das Phantomlohnrisiko nochmals verschärft durch eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: Hatte ein Arbeitgeber früher die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt gehabt, so galt kraft Gesetzes eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart.
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In einer viel beachteten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer vollständig und systematisch erfassen müssen.
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Für die bis Ende 2019 abzuschließende Reform der Grundsteuer liegen jetzt erste Eckpunkte vor, die erneut auf ein eher komplexes Bewertungsverfahren hindeuten.
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Neben Änderungen bei der Umsatzsteuer müssen sich dieses Jahr insbesondere Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit neuen Vorgaben bei der Steuer und Sozialversicherung abfinden.
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Welche Folgen ein harter Brexit für ein Unternehmen haben kann und wie die beste Vorbereitung dafür aussieht, ist von Betrieb zu Betrieb verschieden.
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Das Bundesfinanzministerium bereitet derzeit eine überarbeitete Fassung der Buchführungsregeln (GoBD) vor.